Regelungen für die Ausübung der Angelfischerei im Tagebaurestloch Gostau
Gewässernummer lt. Gewässerverzeichnis des LAV Sachsen-Anhalt e.V.: 11-440-1
Die Ausübung der Angelfischerei darf in Art und Umfang nur so erfolgen, dass dadurch die hygienischen und wasserrechtlichen Belange nicht beeinträchtigt werden.
Da die Angelfischerei in der Fassungszone eines Trinkwasserschutzgebietes erfolgt, sind die Angler über die Regelungen für die Ausübung der Angelfischerei im Tagebaurestloch Gostau aktenkundig zu belehren.
Im Trinkwasserschutzgebiet Gostau ist untersagt:
das Befahren der Fassungszone mit Fahrzeugen aller Art sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen
jegliche Beschädigung der Uferbefestigung, der Umzäunung und des Bewuchses
das Übersteigen oder Druchklettern der Umzäunung
jegliche Verunreinigung des Wassers, der Uferzonen, der Wege und des Rückwärtigen Geländes, wie das Wegwerfen von Papier, Plastikbeuteln, Büchsen, Gläsern, Flaschen, Speiseresten usw.
die Verwendung aus Köderbehältnissen aus Glas
das Hineinwaten, Baden und die Benutzung von Booten und anderen Schwimmkörpern
das Feuermachen, Abkochen und Zelten
das Ausweiden und Schuppen gefangener Fische
das Mitbringen von Haustieren
das Verrichten der Notdurft innerhalb von 100m vom Gewässer, außerhalb ist diese mit Erde abzudecken
das Eisangeln
Darüber hinaus können weitere gewässerspezifische Einschränkungen durch den Verpächter festgelegt werden.
Das Anfüttern ist mit höchstens 3 Litern Futtermasse mit Füllstoff pro Angeltag erlaubt.
Anglern, die wiederholt oder in grober Weise gegen diese Regelungen verstoßen, wird ein Angelverbot im Trinkwasserschutzgebiet ausgesprochen.